Rückverweise
31.05.1986
Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre Beitrittsurkunden zum Übereinkommen über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung (BGBl. Nr. 177/1971, letzte Kundmachung des Geltungsbereiches BGBl. Nr. 38/1976) hinterlegt:
Datum der Hinterlegung
Staaten: der Beitrittsurkunde:
Dänemark 21. Oktober 1976
Finnland 19. Juli 1976
Polen 12. Jänner 1979
Portugal 29. Jänner 1980
Rumänien 23. Dezember 1976
Nachstehende Staaten haben anläßlich der Hinterlegung ihrer
Beitrittsurkunde Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:
DÄNEMARK:
Erklärung: Dänemark erklärt gemäß Art. 1 Abs. 6 des obgenannten Übereinkommens, daß es nicht beabsichtigt, die Regelungen Nr. 6, 9, 10, 13, 15, 24, 30, 32, 33, 34 und 35, die dem Übereinkommen angeschlossen sind, anzuwenden und daß das Übereinkommen auch nicht auf die Färöer-Inseln Anwendung findet.
POLEN:
Vorbehalt: Die Volksrepublik Polen fühlt sich an die Bestimmungen
des Art. 10 des Übereinkommens nicht gebunden.
Erklärung: Die Volksrepublik Polen erklärt gemäß Art. 6 Abs. 1 des Übereinkommens über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung, geschehen zu Genf am 20. März 1958, daß sie sich an keine Regelungen, die dem obgenannten Übereinkommen angeschlossen sind, gebunden fühlt.
RUMÄNIEN:
Vorbehalt: Die Sozialistische Republik Rumänien erklärt gemäß Artikel 11 Absatz 1 des Genfer Übereinkommens vom 20. März 1958 über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung, daß sie sich durch
Artikel 10 des Übereinkommens nicht gebunden betrachtet.
In einem Begleitschreiben zu der Beitrittsurkunde gab die Regierung Rumäniens die folgenden Erklärungen ab:
b) Gemäß Artikel 1 Absatz 6 des Übereinkommens erklärt die Sozialistische Republik Rumänien, daß sie sich durch die Regelungen Nr. 13, 14, 16, 17, 22, 29, 32, 33, 34 und 35 nicht gebunden betrachtet.
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