BundesrechtKundmachungenZollerleichterungen im Reiseverkehr (Zusatzprotokoll)

Zollerleichterungen im Reiseverkehr (Zusatzprotokoll)

In Kraft seit 13. Januar 2000
Up-to-date

Art. 1

13.01.2000

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre Kontinuitätserklärungen zum Zusatzprotokoll zum Abkommen über Zollerleichterungen im Reiseverkehr betreffend die Einfuhr von Werbeschriften und Werbematerial für den Fremdenverkehr (BGBl. Nr. 131/1956, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. Nr. 188/1987) hinterlegt:

Staaten:

Salomonen am 3. September 1981

Slowakei mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1993

Tonga am 11. November 1977

Tschechische

Republik mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1993

Anläßlich der Hinterlegung der Kontinuitätserklärung haben die Slowakei und die Tschechische Republik den von der ehemaligen Tschechoslowakei erklärten Vorbehalt *1) zum Zusatzprotokoll erneuert.

Auf Grund von Erklärungen des Vereinigten Königreichs und der Volksrepublik China findet das Zusatzprotokoll auf die Sonderverwaltungsregion Hongkong weiterhin Anwendung.

Portugal hat die Anwendung des Zusatzprotokolls für Macao mit Wirksamkeit vom 20. Dezember 1999 für beendet erklärt.

Weiteren Mitteilungen des Generalsekretärs zufolge haben nachstehende Staaten den anläßlich der Hinterlegung ihrer Beitrittsurkunde erklärten Vorbehalt zu Art. 15 zurückgenommen:

Bulgarien am 6. Mai 1994

Polen am 16. Oktober 1997

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*1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 214/1968