BundesrechtKundmachungenZollerleichterungen im ReiseverkehrArt. 1

Art. 1

In Kraft seit 13. Januar 2000
Up-to-date

13.01.2000

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre Kontinuitätserklärungen zum Abkommen über Zollerleichterungen im Reiseverkehr (BGBl. Nr. 131/1956, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. Nr. 187/1987) hinterlegt:

Staaten:

Bosnien und

Herzegowina mit Wirksamkeit vom 6. März 1992

Kroatien mit Wirksamkeit vom 8. Oktober 1991

Salomonen am 3. September 1981

Slowenien mit Wirksamkeit vom 25. Juni 1991

Tonga am 11. November 1977

Auf Grund von Erklärungen des Vereinigten Königreichs und der Volksrepublik China findet das Abkommen auf die Sonderverwaltungsregion Hongkong weiterhin Anwendung.

Portugal hat die Anwendung des Abkommens für Macao mit Wirksamkeit vom 20. Dezember 1999 für beendet erklärt.

Singapur hat das Abkommen am 3. November 1999 gekündigt.

Weiteren Mitteilungen des Generalsekretärs zufolge haben nachstehende Staaten den anläßlich der Hinterlegung ihrer Beitrittsurkunde erklärten Vorbehalt zu Art. 21 zurückgenommen:

Bulgarien am 6. Mai 1994

Polen am 16. Oktober 1997

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