13.01.2000
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre Kontinuitätserklärungen zum Abkommen über Zollerleichterungen im Reiseverkehr (BGBl. Nr. 131/1956, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. Nr. 187/1987) hinterlegt:
Staaten:
Bosnien und
Herzegowina mit Wirksamkeit vom 6. März 1992
Kroatien mit Wirksamkeit vom 8. Oktober 1991
Salomonen am 3. September 1981
Slowenien mit Wirksamkeit vom 25. Juni 1991
Tonga am 11. November 1977
Auf Grund von Erklärungen des Vereinigten Königreichs und der Volksrepublik China findet das Abkommen auf die Sonderverwaltungsregion Hongkong weiterhin Anwendung.
Portugal hat die Anwendung des Abkommens für Macao mit Wirksamkeit vom 20. Dezember 1999 für beendet erklärt.
Singapur hat das Abkommen am 3. November 1999 gekündigt.
Weiteren Mitteilungen des Generalsekretärs zufolge haben nachstehende Staaten den anläßlich der Hinterlegung ihrer Beitrittsurkunde erklärten Vorbehalt zu Art. 21 zurückgenommen:
Bulgarien am 6. Mai 1994
Polen am 16. Oktober 1997
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