BundesrechtKundmachungenEmblem der Europäischen Investitionsbank

Emblem der Europäischen Investitionsbank

In Kraft seit 04. Dezember 1999
Up-to-date

Auf Grund des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. c des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/1999, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, dass ein Emblem der Europäischen Investitionsbank, welches im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegt, von der Registrierung nach dem Markenschutzgesetz ausgeschlossen ist.