BundesrechtKundmachungenOffizielle Zeichen zur Kennzeichnung mit den Produktionsnormen Marokkos

Offizielle Zeichen zur Kennzeichnung mit den Produktionsnormen Marokkos

In Kraft seit 20. Oktober 1999
Up-to-date

Art. 1

Auf Grund des § 6 Abs. 2 des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/1999, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, dass § 6 Abs. 1 des Markenschutzgesetzes 1970 auf drei offizielle Zeichen zur Kennzeichnung der Übereinstimmung mit den Produktionsnormen des Königreichs Marokko Anwendung findet, welche im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegen.