Auf Grund des § 6 Abs. 2 des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/1999, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, dass § 6 Abs. 1 des Markenschutzgesetzes 1970 auf das Staatsemblem der Republik Südafrika Anwendung findet, welches im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegt.
Dieses Dokument hat keine Paragrafen