BundesrechtKundmachungenEmblem, Name, Abkürzung - Übereinkommen über Feuchtgebiete

Emblem, Name, Abkürzung - Übereinkommen über Feuchtgebiete

In Kraft seit 20. Oktober 1999
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Auf Grund des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. c des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/1999, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, dass das Emblem, der Name und die Abkürzung des Übereinkommens über Feuchtgebiete, insbesondere als Lebensraum für Wasser- und Watvögel, von internationaler Bedeutung (Ramsar, 1971) *), welche im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegen, von der Registrierung nach dem Markenschutzgesetz ausgeschlossen sind.

*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 225/1983 idF BGBl. Nr. 283/1993