Einfuhr privater Straßenfahrzeuge
Vorwort
Art. 1
15.10.1999
Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen findet auf Grund von Erklärungen des Vereinigten Königreichs und der Volksrepublik China das Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr privater Straßenfahrzeuge (BGBl. Nr. 131/1956, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 238/1994, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. Nr. 361/1996) auf die Sonderverwaltungsregion Hongkong weiterhin Anwendung.
Ferner hat Polen am 16. Oktober 1997 den anläßlich der Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde erklärten Vorbehalt zurückgenommen.