(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 30. September 1999, G 44-46/99-11, dem Bundeskanzler zugestellt am 4. November 1999, ausgesprochen, daß § 6 Abs. 1 Z 1 des Bundesvergabegesetzes, BGBl. Nr. 462/1993, verfassungswidrig war.
(2) Der Verfassungsgerichtshof hat im selben Erkenntnis § 11 Abs. 1 Z 1 des Bundesvergabegesetzes 1997, BGBl. I Nr. 56, als verfassungswidrig aufgehoben.
(3) Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2000 in Kraft.
(4) Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.
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