BundesrechtKundmachungenADR - Gasgemische unter Ziffer 4 und 6 der Klasse 2 - Widerruf

ADR - Gasgemische unter Ziffer 4 und 6 der Klasse 2 - Widerruf

In Kraft seit 22. Mai 1997
Up-to-date

Art. 1

22.05.1997

Die Vereinbarung zwischen der für das ADR zuständigen Behörde Frankreichs und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich gemäß Rn. 2010 und 10 602 des ADR betreffend Gasgemische unter Ziffern 4 und 6 der Klasse 2 (BGBl. Nr. 375/1993) ist auf Grund der mit 1. Jänner 1997 in Kraft getretenen Änderungen der Anlage A und B zum Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) *1) obsolet und nach Herstellung des beiderseitigen Einvernehmens mit diesem Tag widerrufen worden.

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*1) Kundgemacht in BGBl. III Nr. 22/1997