BundesrechtKundmachungenADR - Beförderung von 1,1,1,2-Tetrafluorethan (R 134a) - Widerruf

ADR - Beförderung von 1,1,1,2-Tetrafluorethan (R 134a) - Widerruf

In Kraft seit 23. April 1997
Up-to-date

Art. 1

23.04.1997

Die Vereinbarung zwischen der zuständigen Behörde für das ADR des Vereinigten Königreichs, der Schweiz, Polens, Schwedens sowie Norwegens und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich gemäß Rn. 2010 und 10 602 des ADR über die Beförderung von 1,1,1,2-Tetrafluorethan (R 134a) in Druckgaspackungen und Kartuschen (BGBl. Nr. 240/1992) ist auf Grund der mit 1. Jänner 1997 in Kraft getretenen Änderungen der Anlage A und B zum Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) *1) obsolet und nach Herstellung des beiderseitigen Einvernehmens mit diesem Tag widerrufen worden.

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*1) Kundgemacht in BGBl. III Nr. 22/1997