Schiffahrt - Freiheit des Durchgangsverkehrs
Vorwort
Art. 1
16.10.1996
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben nachstehende Staaten erklärt, sich auch weiterhin an das Übereinkommen und Statut über die Freiheit des Durchgangsverkehrs (BGBl. Nr. 429/1924, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. Nr. 289/1993) gebunden zu erachten:
Staaten: mit Wirksamkeit vom:
Bosnien und Herzegowina 6. März 1992
Slowakei 1. Jänner 1993
Tschechische Republik 1. Jänner 1993