Schiffahrt - Flaggenrecht der Staaten ohne Meeresküste
Vorwort
Art. 1
16.10.1996
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben nachstehende Staaten erklärt, sich rückwirkend mit 1. Jänner 1993 an die Erklärung über die Anerkennung des Flaggenrechtes der Staaten ohne Meeresküste (BGBl. Nr. 430/1924, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. Nr. 131/1993) gebunden zu erachten:
Staaten: Datum der Hinterlegung der
Kontinuitätserklärung:
Slowakei 28. Mai 1993
Tschechische Republik 9. Februar 1996