ADR - Beförderung von Stalldünger - Widerruf
Vorwort
Art. 1
25.11.1995
Die Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Verkehr der Republik Österreich und dem Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland nach Rn. 2010 und 10 602 ADR betreffend die Freistellung von Stalldünger (Stoff der Klasse 6.2, Ziffer 9) von den Transportvorschriften (BGBl. Nr. 17/1984) ist auf Grund der mit 1. Jänner 1995 in Kraft getretenen Änderungen der Anlagen A und B zum Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) *1) obsolet und nach Herstellung des beiderseitigen Einvernehmens mit diesem Tag widerrufen worden.
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*1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 357/1995