BundesrechtKundmachungenADR - Widerruf von sieben Vereinbarungen

ADR - Widerruf von sieben Vereinbarungen

In Kraft seit 06. Januar 1994
Up-to-date

Art. 1

06.01.1994

Die Vereinbarungen zwischen dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich und dem Minister für Verkehr und Wasserwirtschaft des Königreiches der Niederlande

1. gemäß Rn. 2010 des ADR (BGBl. Nr. 469/1978)

2. nach Rn. 2010 des ADR betreffend die Beförderung von tertiärem Amylperoxy-2-Ethylhexanoat (BGBl. Nr. 132/1986)

3. nach Rn. 2010 und 10 602 des ADR betreffend die Beförderung bestimmter organischer Peroxide (BGBl. Nr. 271/1986)

4. nach Rn. 2010 des ADR betreffend die Beförderung von Nitrozellulosepulver (BGBl. Nr. 636/1988)

5. nach Rn. 2010 des ADR über die Beförderung von Peressigsäure in unterschiedlichen Zusammensetzungen (BGBl. Nr. 418/1989)

6. nach Rn. 2010 des ADR über die Beförderung von Peressigsäure mit höchstens 40% Peressigsäure in Kombinationsverpackungen (Kunststoff) (BGBl. Nr. 419/1989)

7. gemäß Rn. 2010 und 10 602 des ADR betreffend die Beförderung von 1,1,1,2-Tetrafluorethan (R 134a) (BGBl. Nr. 431/1991)

sind auf Grund der mit 1. Jänner 1993 in Kraft getretenen Änderungen der Anlage A und B des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) *1) obsolet und nach Herstellung des beiderseitigen Einvernehmens mit diesem Tag widerrufen worden.

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*1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 164/1993