BundesrechtKundmachungenADR - Beförderung von Aminoacetonitril-Hydrochlorid - WiderrufArt. 1

Art. 1

In Kraft seit 21. Mai 1994
Up-to-date

21.05.1994

Die Vereinbarung zwischen dem Verkehrsminister der Bundesrepublik Deutschland und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich nach Rn. 2010 und 10602 des ADR über die Beförderung von Aminoacetonitril-Hydrochlorid und Aminoacetonitril-Sulfat (BGBl. Nr. 485/1992) ist aufgrund der mit 1. Jänner 1993 in Kraft getretenen Änderungen der Anlage A und B des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) *1) obsolet und nach Herstellung des beiderseitigen Einvernehmens mit diesem Tag widerrufen worden.

---------------------------------------------------------------------

*1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 164/1993

Rückverweise

Keine Verweise gefunden