BundesrechtKundmachungenADR - Beförderung von 1,1,1,2-Tetrafluoräthan bzw. Benzolperoxid - W.

ADR - Beförderung von 1,1,1,2-Tetrafluoräthan bzw. Benzolperoxid - W.

In Kraft seit 01. Juli 1993
Up-to-date

Art. 1

01.07.1993

Die Vereinbarungen zwischen dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich und der für das ADR zuständigen Behörde Frankreichs

1. gemäß Rn. 2010 und 10 602 des ADR betreffend die Beförderung von 1,1,1,2-Tetrafluoräthan (BGBl. Nr. 400/1990)

2. gemäß Rn. 2010 des ADR betreffend die Beförderung von Benzoylperoxid mit mindestens 30% Phlegmatisierungsmitteln der Klasse 5.2 Ziff. 8b (BGBl. Nr. 510/1990)

sind aufgrund der mit 1. Jänner 1993 in Kraft getretenen Änderungen der Anlage A und B des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) *1) obsolet und nach Herstellung des beiderseitigen Einvernehmens mit diesem Tag widerrufen worden.

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*1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 164/1993