BundesrechtKundmachungenSchiffahrt - Freiheit des Durchgangsverkehrs u. Regime d. Wasserwege

Schiffahrt - Freiheit des Durchgangsverkehrs u. Regime d. Wasserwege

In Kraft seit 20. Februar 1993
Up-to-date

Art. 1

20.02.1993

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikationsurkunden hinterlegt bzw. erklärt, sich auch nach Erlangung der Unabhängigkeit an nachstehende Übereinkommen gebunden zu erachten:

1. Übereinkommen und Statut über die Freiheit des Durchgangsverkehrs *1)

Staaten: Datum der Hinterlegung der

Kontinuitätserklärung:

Antigua und Barbuda 25. Oktober 1988

Kambodscha 12. April 1971

Kroatien und Slowenien haben erklärt, sich mit Wirksamkeit vom 8. Oktober 1991 bzw. 25. Juni 1992 an dieses Übereinkommen gebunden zu erachten.

2. Übereinkommen und Statut über das Regime der schiffbaren

Wasserwege von internationaler Bedeutung *1)

Staaten: Datum der Hinterlegung der

Ratifikationsurkunde bzw.

Kontinuitätserklärung:

Antigua und Barbuda 25. Oktober 1988

Griechenland 3. Jänner 1928

Kambodscha 12. April 1971

Indien hat erklärt, sich mit Wirksamkeit vom 26. März 1957 nicht mehr

an das Übereinkommen gebunden zu erachten.

3. Zusatzprotokoll zu dem Übereinkommen über das Regime der

schiffbaren Wasserwege von internationaler Bedeutung *1)

Staaten: Datum der Hinterlegung der

Ratifikationsurkunde bzw.

Kontinuitätserklärung:

Antigua und Barbuda 25. Oktober 1988

Griechenland 3. Jänner 1928

Indien hat erklärt, sich mit Wirksamkeit vom 26. März 1957 nicht mehr

an das Zusatzprotokoll gebunden zu erachten.

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*1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 429/1924, letzte Kundmachung des Geltungsbereiches BGBl. Nr. 168/1986