Schiffahrt - Freiheit des Durchgangsverkehrs
Vorwort
Art. 1
07.05.1993
Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen hat Slowenien die Weiteranwendung des Übereinkommens und Statuts über die Freiheit des Durchgangsverkehrs (BGBl. Nr. 429/1924, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. Nr. 130/1993) nicht mit 25. Juni 1992, sondern rückwirkend mit 25. Juni 1991 erklärt.