Internationales landwirtschaftliches Institut in Rom
Vorwort
Art. 1
29.01.1925
(1) Die Bundesregierung der Republik Österreich und die deutsche Regierung haben übereinstimmend festgestellt, daß die in der Vollzugsanweisung der Staatsregierung vom 15. Juni 1920, St. G. Bl. Nr. 304, betreffend das Inkrafttreten gewisser internationaler Kollektivverträge, bezeichneten Kollektivverträge, die zufolge der Artikel 234 bis 238 und 313 des Staatsvertrages von Saint-Germain-en-Lane für die Republik Österreich gegenüber den daran beteiligten alliierten und assoziierten Mächten gleichzeitig mit dem Staatsvertrag von Saint-Germain-en-Lane selbst Geltung erlangt haben, auch im Verhältnis zwischen der Republik Österreich und dem Deutschen Reiche wirksam sind.
(2) Eine Bekanntmachung darüber ist im deutschen Reichsgesetzblatt vom 11. Oktober 1924 erschienen.
(3) Hienach hat insbesondere auch das Abkommen vom 12. Juni 1902 zur Regelung der Vormundschaft über Minderjährige, veröffentlicht unter Anlage VII der abgezogenen Vollzugsanweisung, im Verhältnis zum Deutschen Reiche Anwendung zu finden.
(4) Das gleichfalls unter die oben bezeichneten Kollektivverträge fallende Haager Abkommen über den Zivilprozeß vom 17. Juli 1905 wird im Verhältnis zum Deutschen Reiche zufolge des Artikels 35 des Vertrages über Rechtsschutz und Rechtshilfe zwischen der Republik Österreich und dem Deutschen Reiche vom 21. Juni 1923, B. G. Bl. Nr. 138 aus 1924, für die Dauer der Wirksamkeit dieses Vertrages durch dessen Bestimmungen ersetzt.