Art. 4 — Übereinkommen zwischen Österreich und Norwegen über die gegenseitige Notifizierung der Veränderungen im Stande der geistig Kranken
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Wenn ein österreichischer oder norwegischer Geisteskranker heimbefördert wurde, wird ein Auszug aus dem den Kranken betreffenden Journal der Irrenanstalt den österreichischen oder norwegischen Behörden ausgefolgt werden.
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