BundesrechtKundmachungenÜbereinkommen zwischen Österreich und Norwegen über die gegenseitige Notifizierung der Veränderungen im Stande der geistig KrankenArt. 4

Art. 4

In Kraft seit 16. September 1924
Up-to-date

Wenn ein österreichischer oder norwegischer Geisteskranker heimbefördert wurde, wird ein Auszug aus dem den Kranken betreffenden Journal der Irrenanstalt den österreichischen oder norwegischen Behörden ausgefolgt werden.

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