Übereinkommen zwischen Österreich und Schweden über die gegenseitige Notifizierung der Veränderungen im Stande der geistig Kranken
Vorwort
Art. 1 Artikel 1.
Wenn ein österreichischer Staatsbürger in Schweden und ein schwedischer Staatsbürger in Österreich von einer Geisteskrankheit befallen wird, wird seine Aufnahme in eine Heilanstalt, seine Entlassung aus derselben und allenfalls sein Tod dem diplomatischen oder konsularischen Vertreter des in Betracht kommenden Staates mitgeteilt werden.
Art. 2 Artikel 2.
Die im Artikel 1 vorgesehenen Notifizierungen haben unbedingt den Namen der Irrenanstalt, wo der Kranke untergebracht ist, und wenn möglich, folgende Angaben über den Kranken zu enthalten:
1. Name (Vor- und Zuname),
2. Datum und Ort der Geburt,
3. Stand und Beruf,
4. Wohnort zur Zeit der Internierung in der Anstalt,
5. letzter Wohnort im Heimatland,
6. Vor- und Zuname ec. des Vaters, der Mutter oder, wenn diese gestorben sind, Vor- und Zunamen der nächsten Verwandten,
7. wenn der Kranke verheiratet ist, Vor- und Zuname des Gatten und Angabe des Wohnortes,
8. Datum der Internierung des Kranken in der Irrenanstalt, der Entlassung oder des Todes,
9. Name der Person, über deren Ersuchen der Kranke in die Anstalt aufgenommen wurde,
10. ob die Aufnahme auf Grund eines ärztlichen Zeugnisses erfolgt ist, sowie Datum des Zeugnisses, Name und Wohnort des Arztes,
11. Gesundheitszustand des Kranken, ob dieser seine Heimbeförderung zuläßt, sowie Angabe der Zahl der notwendigen Begleitpersonen.
Art. 3 Artikel 3.
In allen Fällen, in welchen die österreichische und die schwedische Regierung um die Heimbeförderung eines geisteskranken österreichischen oder schwedischen Staatsangehörigen ansucht, wird dieses Ersuchsschreiben mit allen im Artikel 2 enthaltenen Angaben versehen sein.
Art. 4 Artikel 4.
Wenn ein österreichischer oder schwedischer Geisteskranker heimbefördert wurde, wird das gesamte ärztliche Aktenmaterial der Irrenanstalt den österreichischen oder schwedischen Behörden ausgefolgt werden.
Art. 5 Artikel 5.
Die gegenwärtige Vereinbarung tritt am heutigen Tage in Kraft.
Wien, am 10. April 1922.