Rechtspersönlichkeit und die Namen von Gemeinden der Evangelischen Kirche
Vorwort
Art. 1
1. Die Evangelische Tochtergemeinde A. B. Villach-Nord, bisher zugehörig zur Evangelischen Pfarrgemeinde A. B. Villach, wurde mit Wirkung vom 13. Juni 1989 in die selbständige Pfarrgemeinde Evangelische Pfarrgemeinde A. B. Villach-Nord umgewandelt. Sie genießt gem. § 4 Abs. 1 leg. cit. die Stellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechtes.
2. Der Name der Evangelischen Pfarrgemeinde H. B. Linz-St. Martin wurde mit Wirkung vom 7. August 1992 in Evangelische Pfarrgemeinde H. B. Linz geändert.
3. Die Evangelische Tochtergemeinde A. B. Saalfelden, bisher zugehörig zur Evangelischen Pfarrgemeinde A. B. Zell am See, wurde mit Wirkung vom 26. November 1993 in die selbständige Pfarrgemeinde Evangelische Pfarrgemeinde A. B. Saalfelden umgewandelt. Sie genießt gem. § 4 Abs. 1 leg. cit. die Stellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechtes.
4. Der Name der Evangelischen Pfarrgemeinde A. B. Urfahr wurde mit Wirkung vom 28. Jänner 1994 in Evangelische Pfarrgemeinde A. B. Linz-Urfahr geändert.
5. Die Evangelische Tochtergemeinde A. u. H. B. Felixdorf, zugehörig zur weiterhin bestehenbleibenden Evangelischen Pfarrgemeinde A. u. H. B. Wiener Neustadt, wurde mit Wirkung vom 15. April 1994 aufgelöst. Sie hat damit die Stellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechtes verloren.
6. Die Evangelische Pfarrgemeinde A. B. Pörtschach am Wörthersee wurde mit Wirkung vom 16. September 1994 in die Pfarrgemeinden Evangelische Pfarrgemeinde A. B. Pörtschach am Wörthersee und Evangelische Pfarrgemeinde A. B. Velden am Wörthersee geteilt. Diese Pfarrgemeinden genießen gem. § 4 Abs. 1 leg. cit. die Stellung von Körperschaften des öffentlichen Rechtes.
7. Die Evangelische Pfarrgemeinde A. B. Salzburg wurde mit Wirkung vom 29. November 1994 bei gleichzeitiger Auflösung der Evangelischen Tochtergemeinde A. B. Maxglan – Riedenburg – Taxham (Matthäuskirche) geteilt und umbenannt in die Evangelische Pfarrgemeinde A. u. H. B. Salzburg-West und die Evangelische Pfarrgemeinde A. u. H. B. Salzburg Christuskirche . Diese Pfarrgemeinden genießen gem. § 4 Abs. 1 leg. cit. die Stellung von Körperschaften des öffentlichen Rechtes.