Rechtspersönlichkeit einer Einrichtung der Evangelischen Kirche
Vorwort
Art. 1
Dem Werk der Evangelischen Kirche A. B. in Österreich „Evangelisches Schulwerk Oberschützen“ mit dem derzeitigen Sitz in 7432 Oberschützen kommt gemäß § 4 Abs. 1 des zitierten Bundesgesetzes ab 8. November 1993 Rechtspersönlichkeit des öffentlichen Rechtes zu.