Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse (Zusatzprotokoll)
Vorwort
Art. 1
13.03.1993
Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat das Ministerkomitee auf seiner 484. Tagung der Ministerdelegierten des Europarats die ausdrückliche Erklärung der Slowakei und der Tschechischen Republik, sich an das Zusatzprotokoll zur Europäischen Konvention über die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse *1), dem die Tschechoslowakei als Vertragspartei angehörte, gebunden zu erachten, zur Kenntnis genommen und beschlossen, daß die Slowakei und die Tschechische Republik rückwirkend mit 1. Jänner 1993 Vertragsparteien dieses Zusatzprotokolls sind.
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*1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 327/1985, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. Nr. 703/1992.