BundesrechtKundmachungenFortzahlung von Stipendien an Studierende im Ausland

Fortzahlung von Stipendien an Studierende im Ausland

In Kraft seit 18. November 1992
Up-to-date

Art. 1

18.11.1992

Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat Slowenien am 2. Juli 1992 seine Beitrittsurkunde zum Europäischen Übereinkommen über die Fortzahlung von Stipendien an Studierende im Ausland (BGBl. Nr. 459/1986, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. Nr. 392/1992) hinterlegt.

Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs zufolge hat das Ministerkomitee des Europarats auf seiner 480. Tagung der Ministerdelegierten vereinbart, daß die Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien nicht mehr als Vertragspartei des Übereinkommens zu betrachten ist.