BundesrechtKundmachungenGleichwertigkeit der Reifezeugnisse

Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse

In Kraft seit 18. November 1992
Up-to-date

Art. 1

18.11.1992

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden zur Europäischen Konvention über die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse (BGBl. Nr. 44/1957, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. Nr. 663/1988) hinterlegt:

Staaten: Datum der Hinterlegung

der Ratifikations-

bzw. Beitrittsurkunde:

Finnland .............................. 16. September 1991

Liechtenstein ......................... 22. Mai 1991

Schweiz ............................... 25. April 1991

Slowenien ............................. 2. Juli 1992

Tschechoslowakei ...................... 26. März 1991

Die Schweiz hat anläßlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde folgende Erklärungen abgegeben:

Obwohl die Konvention keine spezielle Kündigungsbestimmung enthält, stellt der Schweizerische Bundesrat in Erwägung, daß diese aufgrund des Art. 56 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge vom 23. Mai 1969 gekündigt werden könnte.

Der Schweizerische Bundesrat erklärt, daß die Anwendung der Konvention vorbehaltlich der Zuständigkeit der Kantone auf dem Gebiet des Bildungswesens, wie in der Bundesverfassung festgelegt, sowie auch der Autonomie der Universitäten erfolgt.

Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs zufolge hat das Ministerkomitee des Europarats auf seiner 480. Tagung der Ministerdelegierten vereinbart, daß die Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien nicht mehr als Vertragspartei der Konvention zu betrachten ist.