BundesrechtKundmachungenRechtsstellung einer Gemeinde der Evangelischen Kirche

Rechtsstellung einer Gemeinde der Evangelischen Kirche

In Kraft seit 07. März 1992
Up-to-date

Art. 1

Der Evangelisch-Koreanischen Gemeinde in Wien (mit dem Amtssitz in Wien 3, Schützengasse 13) kommt gemäß §§ 4 und 5 dieses Bundesgesetzes ab 15. Jänner 1992 Rechtspersönlichkeit des öffentlichen Rechts zu.