BundesrechtKundmachungenRechtspersönlichkeit einer Einrichtung der Evangelischen Kirche

Rechtspersönlichkeit einer Einrichtung der Evangelischen Kirche

In Kraft seit 30. Oktober 1991
Up-to-date

Art. 1

Dem „Verband der Wiener Evangelischen Pfarrgemeinden H.B.“ mit seinem derzeitigen Sitz in 1010 Wien, Dorotheergasse 16, kommt gemäß § 4 Abs. 1 des zitierten Bundesgesetzes ab 17. September 1991 Rechtspersönlichkeit des öffentlichen Rechts zu.