BundesrechtKundmachungenRechtspersönlichkeit einer Einrichtung der Evangelischen Kirche

Rechtspersönlichkeit einer Einrichtung der Evangelischen Kirche

In Kraft seit 30. November 1990
Up-to-date

Art. 1

Dem „Werk für Evangelisation und Gemeindeaufbau in der Evangelischen Kirche AB. in Österreich“ mit seinem derzeitigen Sitz in 4522 Sierning, Mitterweg 4, kommt gemäß § 4 Abs. 1 des zit. Bundesgesetzes ab 30. Mai 1990 Rechtspersönlichkeit des öffentlichen Rechts zu.