BundesrechtKundmachungenGleichwertigkeiten im Hochschulbetrieb

Gleichwertigkeiten im Hochschulbetrieb

In Kraft seit 19. September 1990
Up-to-date

Art. 1

19.09.1990

(1) Gemäß Z 10 des Notenwechsels zum Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Königreich der Niederlande über die Anerkennung von Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich ist das Abkommen samt Notenwechsel auch auf diejenigen niederländischen Hochschulen anzuwenden, die eine Änderung ihres Namens erfahren haben.

(2) Folgende in der Z 8 des im Abs. 1 genannten Notenwechsels angeführte niederländische Hochschulen haben seit dem Inkrafttreten des Abkommens ihren Namen geändert:

Früherer Name Geänderter Name

Reichsuniversität in Rotterdam Erasmus Universität Rotterdam

Technische Reichshochschulen in Technische Reichsuniver-

Delft, Eindhoven und Enschede sitäten in Delft, Eindhoven

und Enschede

Reichslandwirtschaftshoch- Reichslandwirtschaftsuni-

schule in Wageningen versität in Wageningen

Gemeindeuniversität in Universität in Amsterdam

Amsterdam

Besondere Hochschule für Katholische Universität

Gesellschafts- und Geistes- Brabant in Tilburg

wissenschaften in Tilburg

Katholische theologische Katholische Theologische

Hochschulen in Tilburg, Amsterdam Universitäten in Tilburg,

und Heerlen Amsterdam und Heerlen

Theologische Hochschule der Theologische Universität

Reformierten Kirchen („Vrijge- der Reformierten Kirchen

maakt'') im Kampen („Vrijgemaakt'') in Kampen

Katholische Theologische Hoch- Katholische Theologische Uni-

schule in Utrecht versität in Utrecht

(3) Alle übrigen in der Z 8 des im Abs. 1 genannten Notenwechsels angeführten niederländischen Hochschulen haben keine Änderung in ihrem Namen erfahren.