Gleichwertigkeiten im Hochschulbetrieb
Vorwort
Art. 1
19.09.1990
(1) Gemäß Z 10 des Notenwechsels zum Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Königreich der Niederlande über die Anerkennung von Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich ist das Abkommen samt Notenwechsel auch auf diejenigen niederländischen Hochschulen anzuwenden, die eine Änderung ihres Namens erfahren haben.
(2) Folgende in der Z 8 des im Abs. 1 genannten Notenwechsels angeführte niederländische Hochschulen haben seit dem Inkrafttreten des Abkommens ihren Namen geändert:
Früherer Name Geänderter Name
Reichsuniversität in Rotterdam Erasmus Universität Rotterdam
Technische Reichshochschulen in Technische Reichsuniver-
Delft, Eindhoven und Enschede sitäten in Delft, Eindhoven
und Enschede
Reichslandwirtschaftshoch- Reichslandwirtschaftsuni-
schule in Wageningen versität in Wageningen
Gemeindeuniversität in Universität in Amsterdam
Amsterdam
Besondere Hochschule für Katholische Universität
Gesellschafts- und Geistes- Brabant in Tilburg
wissenschaften in Tilburg
Katholische theologische Katholische Theologische
Hochschulen in Tilburg, Amsterdam Universitäten in Tilburg,
und Heerlen Amsterdam und Heerlen
Theologische Hochschule der Theologische Universität
Reformierten Kirchen („Vrijge- der Reformierten Kirchen
maakt'') im Kampen („Vrijgemaakt'') in Kampen
Katholische Theologische Hoch- Katholische Theologische Uni-
schule in Utrecht versität in Utrecht
(3) Alle übrigen in der Z 8 des im Abs. 1 genannten Notenwechsels angeführten niederländischen Hochschulen haben keine Änderung in ihrem Namen erfahren.