BundesrechtKundmachungenEvangelisches JugendwerkArt. 1

Art. 1

In Kraft seit 31. Dezember 1963
Up-to-date

Dem Evangelischen Jugendwerk in Österreich kommt gemäß § 4 Abs. 1 des zitierten Bundesgesetzes ab 26. Juli 1963 Rechtspersönlichkeit des öffentlichen Rechts zu.

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