BundesrechtKundmachungenHilfeleistungen an Wachebedienstete und deren Hinterbliebene

Hilfeleistungen an Wachebedienstete und deren Hinterbliebene

In Kraft seit 04. September 1992
Up-to-date

Art. 1

Nach § 860 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches verpflichten wir den Bund im Sinne des § 1 Abs. 1 WHG, Wachebediensteten oder deren Hinterbliebenen nach diesem Bundesgesetz in seiner jeweils geltenden Fassung Hilfe zu leisten.