Austausch von Kriegsbeschädigten für ärztliche Behandlung
Vorwort
Art. 1
16.01.1960
Nach einer Mitteilung des Generalsekretariates des Europarates hat die Türkei das Abkommen über den Austausch von Kriegsbeschädigten zwischen den Mitgliedsländern des Europarates zum Zwecke der ärztlichen Behandlung, BGBl. Nr. 62/1958, ratifiziert.
Das Abkommen ist gemäß seinem Artikel 8 Absatz 2 für die Türkei am 1. November 1959 in Kraft getreten.