EG - Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr
Art. 1
Das Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft zur Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft einerseits und Griechenland und der Türkei anderseits beim Weiterversand von Waren aus Österreich ist gemäß seinem Art. 11 Abs. 2 ab 1. Jänner 1977 auf den Warenverkehr mit Griechenland und der Türkei anzuwenden.