BundesrechtKundmachungenVorzugsbehandlung von österreichischem Holz (Erneuerung)

Vorzugsbehandlung von österreichischem Holz (Erneuerung)

In Kraft seit 21. April 1937
Up-to-date

Art. 1

Das Übereinkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Französischen Republik, betreffend die Vorzugsbehandlung von österreichischem Holz, B. G. Bl. I, Nr. 168/1934, sowie das Zusatzabkommen zu diesem Übereinkommen, B. G. Bl. Nr. 202/1935, sind im Sinne der Bestimmungen des Punktes 8 des erstgenannten Übereinkommens und des Artikels IV des zweitgenannten Übereinkommens im Einvernehmen zwischen den beiden Regierungen ab 23. März 1937 erneuert worden.