Teilweise Aussetzung des Abkommens zwischen Österreich und der Türkei über die Aufhebung des Sichtvermerkszwanges durch die Türkei
Vorwort
Art. 1
(Übersetzung)
TÜRKISCHE BOTSCHAFT
WIEN
Zl. 2268/109-18
Die Botschaft der Republik Türkei entbietet dem Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten ihre Empfehlungen und beehrt sich mit Bezug auf die Note des letzteren vom 16. Jänner 1990, Zl. 212.24.01/8-IV.2/90, das Ministerium von folgendem in Kenntnis zu setzen:
In Anbetracht des Beschlusses der Bundesregierung der Republik Österreich, die Anwendung des bilateralen Abkommens über die Abschaffung der Sichtvermerke *) zwischen Österreich und der Türkei, die seit 17. Mai 1954 in Kraft gestanden ist, für drei Monate auszusetzen, hat die Regierung der Türkei auf Grundlage der Gegenseitigkeit beschlossen, das Sichtvermerkserfordernis für österreichische Staatsbürger für einen Zeitraum von drei Monaten mit Wirkung vom 18. Jänner 1990 einzuführen.
Österreichische Staatsbürger, die Diplomaten- und Dienstpässe besitzen, werden weiterhin von Sichtvermerken befreit sein.
Die Botschaft der Republik Türkei benutzt diese Gelegenheit, dem Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten die Versicherungen ihrer Hochachtung zu erneuern.
Wien, 17. Jänner 1990
L. S.
An das Bundesministerium
für auswärtige Angelegenheiten
Wien
(Übersetzung)
TÜRKISCHE BOTSCHAFT
WIEN
Zl. 190/590-78
Die Botschaft der Republik Türkei entbietet dem Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten ihre Empfehlungen und beehrt sich mit Bezug auf ihre Verbalnote vom 17. Jänner 1990, Zl. 2268-109/18, und die Verbalnote des letzteren vom 13. Februar 1990, Zl. 212.24.01/123-IV.2/90, das geschätzte Ministerium von folgendem in Kenntnis zu setzen:
In Erwiderung der Sichtvermerksbefreiung, die die Bundesregierung der Republik Österreich für die in der Verbalnote des Bundesministeriums vom 13. Februar 1990 bezeichnete Kategorie türkischer Staatsbürger eingeführt hat, hat die Regierung der Republik Türkei ihrerseits beschlossen, Fahrern von TIR-Lastkraftwagen und ihren Beifahrern österreichischer Staatsbürgerschaft, die im Transit durch die Türkei fahren, Sichtvermerksbefreiung zu gewähren. Diese Befreiung wird mit 15. April 1990 in Kraft treten und auf solche Personen anwendbar sein, die TIR-Lastkraftwagen im Transit durch die Türkei mit einem gültigen Carnet de Passage lenken, unabhängig davon, ob der Lastkraftwagen Güter befördert oder nicht.
Die Botschaft der Republik Türkei benutzt diese Gelegenheit, dem Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten die Versicherungen ihrer Hochachtung zu erneuern.
Wien, 4. April 1990
L. S.
An das Bundesministerium
für auswärtige Angelegenheiten
Wien
(Übersetzung)
TÜRKISCHE BOTSCHAFT
WIEN
Zl. 190/615-81
Die Botschaft der Republik Türkei entbietet dem Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten ihre Empfehlungen und beehrt sich, letzteres mit Bezug auf seine Verbalnoten vom 17. Jänner 1990, Zl. 2268-109/18, und vom 4. April 1990, Zl. 109/590-78, vom folgenden in Kenntnis zu setzen:
In Anbetracht des von der Bundesregierung der Republik Österreich gefaßten Beschlusses, das Sichtvermerkserfordernis für türkische Staatsbürger, das ursprünglich für einen Zeitraum von drei Monaten ab dem 17. Jänner 1990 eingeführt wurde, auf unbestimmte Zeit zu erstrecken, hat die Regierung der Republik Türkei beschlossen, das Sichtvermerkserfordernis für österreichische Staatsbürger, das für einen Zeitraum von drei Monaten mit Wirkung ab 18. Jänner 1990 eingeführt worden war, für unbestimmte Zeit zu verlängern.
Die Sichtvermerksbefreiungen für Inhaber von Diplomaten- und Dienstpässen, die in der Verbalnote der Botschaft vom 17. Jänner 1990 erklärt wurden, sowie für Lenker von TIR-Lastkraftwagen und deren Mitarbeiter, wie in der Verbalnote der Botschaft vom 4. April 1990 ausgeführt, bleiben weiter in Geltung.
Die Botschaft der Republik Türkei benützt diese Gelegenheit, dem Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten die Versicherungen ihrer Hochachtung zu erneuern.
Wien, am 10. April 1990
L. S.
An das Bundesministerium
für auswärtige Angelegenheiten
Wien
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*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 194/1955