BundesrechtKundmachungenTeilweisen Aufhebung des Abkommens zwischen Österreich und der Türkei über die Aufhebung des Sichtvermerkszwanges

Teilweisen Aufhebung des Abkommens zwischen Österreich und der Türkei über die Aufhebung des Sichtvermerkszwanges

In Kraft seit 28. April 1990
Up-to-date

Art. 1

BUNDESMINISTERIUM FÜR

AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN

Zl. 212.24.01/158-IV.2/90

Verbalnote

Art. 1

Das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten entbietet der Türkischen Botschaft seine Empfehlungen und beehrt sich folgendes mitzuteilen:

Mit Verbalnote vom 16. Jänner 1990 *) hat das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten der Botschaft mitgeteilt, daß die Österreichische Bundesregierung sich angesichts zunehmender Probleme mit dem ungeregelten Zustrom einer wachsenden Anzahl türkischer Staatsangehöriger nach Österreich, die von hier aus versuchten, illegal in andere westeuropäische Staaten zu gelangen, genötigt gesehen hat, das Abkommen vom 7. April 1954 zwischen der Österreichischen Regierung und der Türkischen Regierung über die Aufhebung des Sichtvermerkszwanges **) in Anwendung des Punktes 4 dieses Abkommens vorübergehend auszusetzen. Gleichzeitig wurde der Botschaft mitgeteilt, daß dementsprechend auch das Europäische Abkommen über die Regelung des Personenverkehrs zwischen den Mitgliedsstaaten des Europarates vom 13. Dezember 1957 ***), dem Österreich ebenso wie die Türkei als Vertragsschließende Partei angehört, gemäß seinem Artikel 7 im Verhältnis zur Türkei zeitweise ausgesetzt wird. Beide Maßnahmen traten am 17. Jänner 1990 um 0.00 Uhr in Kraft und waren zunächst für die Dauer von drei Monaten vorgesehen.

Ausgenommen von der hiedurch verfügten Wiedereinführung der Sichtvermerkspflicht für türkische Staatsangehörige waren die Inhaber von Diplomaten-, Spezial- und Dienstpässen. In der Folge wurden auch Inhaber gewöhnlicher Reisepässe türkischer Staatsangehörigkeit, sofern sie in der Bundesrepublik Deutschland oder in der Schweiz eine Aufenthaltserlaubnis besitzen, von der Sichtvermerkspflicht ausgenommen, um die zunächst entstandenen erheblichen Schwierigkeiten dieses Personenkreises bei der Erlangung österreichischer Sichtvermerke zu beseitigen.

Die Erfahrungen der österreichischen Behörden mit diesen Maßnahmen seit dem 17. Jänner 1990 waren positiv. Während im Kalenderjahr 1989 insgesamt 5 362 türkische Staatsbürger, welche in der Bundesrepublik Deutschland und in der Schweiz nach illegalen Grenzübertritten von österreichischem Hoheitsgebiet aus betreten worden waren, durch die österreichischen Behörden rückübernommen werden mußten, ergaben sich im Zeitraum vom 17. Jänner bis 20. März 1990 nur noch 141 gleichartige Fälle. Desgleichen ging die Zahl der von türkischen Staatsangehörigen gestellten Asylanträge von 3 263 im Jahre 1989 auf 184 im Zeitraum vom 17. Jänner bis 20. März 1990 zurück.

Die Österreichische Bundesregierung hat sich daher veranlaßt gesehen, am 3. April 1990 den Beschluß zu fassen, die Aussetzung des eingangs zitierten Abkommens über die Aufhebung des Sichtvermerkszwanges zwischen Österreich und der Türkei sowie des Europäischen Abkommens über die Regelung des Personenverkehrs zwischen den Mitgliedsstaaten des Europarates im Verhältnis zur Türkei mit Wirkung ab 17. April 1990, 0.00 Uhr, bis auf weiteres zu verlängern. Die vorhin bezeichneten Ausnahmen von der Sichtvermerkspflicht bleiben bestehen.

Das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten benützt diese Gelegenheit, der Türkischen Botschaft die Versicherung seiner ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.

Wien, am 10. April 1990

L. S.

Art. 1

An die Türkische Botschaft

Wien

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*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 66/1990

**) Kundgemacht in BGBl. Nr. 194/1955

***) Kundgemacht in BGBl. Nr. 175/1958