BundesrechtKundmachungenUrsprungszeugnisse für zollfreie oder zollermäßigte Einfuhr - Künd.

Ursprungszeugnisse für zollfreie oder zollermäßigte Einfuhr - Künd.

In Kraft seit 08. April 1995
Up-to-date

Art. 1

08.04.1995

Das Abkommen zwischen dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und dem Bundesminister für Finanzen der Republik Österreich einerseits und der Regierung der Republik Belarus andererseits über die Anerkennung von Zeugnissen über den Ursprung und die handwerkliche Herstellung von Waren zum Zwecke der zollfreien oder zollermäßigten Einfuhr nach Österreich (BGBl. Nr. 689/1992) wurde gemäß seinem Artikel 5 von Österreich mit Note vom 25. Jänner 1995 gekündigt und tritt gemäß derselben Bestimmung mit Ablauf des 12. November 1995 außer Kraft.