08.04.1995
Das Abkommen zwischen dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und dem Bundesminister für Finanzen der Republik Österreich einerseits und dem Minister für Industrie der Islamischen Republik Iran andererseits über die Anerkennung von Zeugnissen über den Ursprung und die handwerkliche Herstellung von Waren zum Zwecke der zollfreien oder zollermäßigten Einfuhr nach Österreich (BGBl. Nr. 571/1991) wurde gemäß seinem Artikel 5 von Österreich mit Note vom 30. Jänner 1995 gekündigt und tritt gemäß derselben Bestimmung mit Ablauf des 7. November 1995 außer Kraft.
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