Ursprungszeugnisse für zollfreie oder zollermäßigte Einfuhr - Künd.
Vorwort
Art. 1
08.04.1995
Das Abkommen zwischen dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie und dem Bundesminister für Finanzen der Republik Österreich einerseits und dem Ministerium der Republik Peru für Industrie, Handel, Fremdenverkehr und Integration andererseits über die Anerkennung von Zeugnissen über den Ursprung und die handwerkliche Herstellung von Waren zum Zwecke der zollfreien oder zollermäßigten Einfuhr nach Österreich (BGBl. Nr. 293/1979) wurde gemäß seinem
Artikel 5 von Österreich mit Note vom 9. Jänner 1995 gekündigt und tritt gemäß derselben Bestimmung mit Ablauf des 18. Juli 1995 außer Kraft.