BundesrechtKundmachungenUrsprungszeugnisse für zollfreie oder zollermäßigte Einfuhr - Künd.

Ursprungszeugnisse für zollfreie oder zollermäßigte Einfuhr - Künd.

In Kraft seit 08. April 1995
Up-to-date

Art. 1

08.04.1995

Das Abkommen zwischen dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und dem Bundesminister für Finanzen der Republik Österreich einerseits und dem Ministerium für Wirtschaft und Außenhandel, Regierung der Volksrepublik Bangladesh, andererseits über die Anerkennung von Zeugnissen über den Ursprung und die handwerkliche Herstellung von Waren für Zwecke der zollfreien oder zollermäßigten Einfuhr nach Österreich (BGBl. Nr. 329/1976) wurde gemäß seinem Artikel 5 von Österreich mit Note vom 4. Jänner 1995 gekündigt und tritt gemäß derselben Bestimmung mit Ablauf des 7. Juli 1995 außer Kraft.