Ursprungszeugnisse für zollfreie oder zollermäßigte Einfuhr - Kündig.
Vorwort
Art. 1
29.03.1995
Das Abkommen zwischen dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie und dem Bundesminister für Finanzen der Republik Österreich einerseits und dem Handelsminister der Republik Afghanistan andererseits über die Anerkennung von Zeugnissen über den Ursprung und die handwerkliche Herstellung von Waren zum Zwecke der zollfreien oder zollermäßigten Einfuhr nach Österreich (BGBl. Nr. 214/1978) wurde gemäß seinem Artikel 5 von Österreich mit Note vom 18. November 1994 gekündigt und tritt gemäß derselben Bestimmung mit Ablauf des 28. Mai 1995 außer Kraft.