BundesrechtKundmachungenUrsprungszeugnisse für zollfreie oder zollermäßigte Einfuhr - Kündig.

Ursprungszeugnisse für zollfreie oder zollermäßigte Einfuhr - Kündig.

In Kraft seit 23. Februar 1995
Up-to-date

Art. 1

23.02.1995

Das Abkommen zwischen dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie und dem Bundesminister für Finanzen der Republik Österreich einerseits und der Regierung der Republik Irak andererseits über die Anerkennung von Zeugnissen über den Ursprung und die handwerkliche Herstellung von Waren zum Zwecke der zollfreien oder zollermäßigten Einfuhr nach Österreich (BGBl. Nr. 326/1983) wurde gemäß seinem

Artikel 5 von Österreich mit Note vom 16. August 1994 gekündigt und tritt gemäß derselben Bestimmung mit Ablauf des 22. Februar 1995 außer Kraft.