BundesrechtKundmachungenUrsprungszeugnisse für zollfreie oder zollermäßigte Einfuhr - Kündig.

Ursprungszeugnisse für zollfreie oder zollermäßigte Einfuhr - Kündig.

In Kraft seit 06. Januar 1995
Up-to-date

Art. 1

06.01.1995

Das Abkommen zwischen dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie und dem Bundesminister für Finanzen der Republik Österreich einerseits und dem Handelsminister Thailands andererseits über die Anerkennung von Zeugnissen über den Ursprung und die handwerkliche Herstellung von Waren zum Zwecke der zollfreien oder zollermäßigten Einfuhr nach Österreich (BGBl. Nr. 12/1976) wurde gemäß seinem

Artikel 5 von Österreich mit Note vom 11. Juli 1994 gekündigt und tritt gemäß derselben Bestimmung mit Ablauf des 13. Jänner 1995 außer Kraft.