BundesrechtKundmachungenUrsprungszeugnisse für zollfreie oder zollermäßigte Einfuhr - Kündig.

Ursprungszeugnisse für zollfreie oder zollermäßigte Einfuhr - Kündig.

In Kraft seit 20. Mai 1995
Up-to-date

Art. 1

20.05.1995

Das Abkommen zwischen dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie und dem Bundesminister für Finanzen der Republik Österreich einerseits und der Regierung Indiens andererseits über die Anerkennung von Zeugnissen über den Ursprung und die handwerkliche Herstellung von Waren zum Zwecke der zollfreien oder zollermäßigten Einfuhr nach Österreich in der Fassung der ergänzenden Notenwechsel vom 14. Oktober 1976 und 19. Februar 1980 (BGBl. Nrn. 488/1975, 636/1976 und 137/1980) wurde gemäß seinem Artikel 5 von Österreich mit Note vom 14. März 1995 gekündigt und tritt gemäß derselben Bestimmung mit Ablauf des 2. Oktober 1995 außer Kraft.