Ursprungszeugnisse für zollfreie oder zollermäßigte Einfuhr - Kündig.
Vorwort
Art. 1
11.03.1994
Das Abkommen zwischen dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und dem Bundesminister für Finanzen der Republik Österreich einerseits und dem Minister für Handel und Tourismus von Rumänien andererseits über die Anerkennung von Zeugnissen über den Ursprung und die handwerkliche Herstellung von Waren für Zwecke der zollfreien oder zollermäßigten Einfuhr nach Österreich (BGBl. Nr. 220/1992) wurde gemäß seinem Artikel 5 von Österreich mit Note vom 7. Oktober 1993 gekündigt und tritt gemäß derselben Bestimmung mit Ablauf des 29. April 1994 außer Kraft.