Zollbehandlung von Paletten
Vorwort
Art. 1
12.11.1994
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben nachstehende Staaten erklärt, sich auch weiterhin an das Europäische Abkommen über die Zollbehandlung von Paletten, die im internationalen Verkehr verwendet werden (BGBl. Nr. 20/1964, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. Nr. 261/1993), gebunden zu erachten:
Staaten: mit Wirksamkeit vom:
Bosnien-Herzegowina 6. März 1992
Slowakei 1. Jänner 1993
Tschechische Republik 1. Jänner 1993
Die Slowakei und die Tschechische Republik haben den von der ehemaligen Tschechoslowakei erklärten Vorbehalt *1) erneuert.
Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs zufolge hat Bulgarien den anläßlich der Unterzeichnung erklärten Vorbehalt zu Art. 11 Abs. 2 und 3 am 6. Mai 1994 zurückgezogen.
Slowenien hat die Weiteranwendung des Abkommens nicht mit 25. Juni 1992 *2), sondern rückwirkend mit 25. Juni 1991 erklärt.
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*1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 20/1964
*2) Kundgemacht in BGBl. Nr. 261/1993