Zollabkommen über Behälter (1956)
Art. 1
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten erklärt, sich auch weiterhin an das Zollabkommen über Behälter (BGBl. Nr. 22/1958, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. Nr. 178/1975) gebunden zu erachten:
Antigua und Barbuda am 25. Oktober 1988
Salomonen am 3. September 1981
Slowakei mit Wirksamkeit vom
1. Jänner 1993
Slowenien mit Wirksamkeit vom
25. Juni 1991
Tschechische Republik mit Wirksamkeit vom
1. Jänner 1993
Die Slowakei und die Tschechische Republik haben den von der
ehemaligen Tschechoslowakei abgegebenen Vorbehalt *1) erneuert.
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*1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 101/1964