Einfuhr privater Straßenfahrzeuge
Vorwort
Art. 1
01.04.1994
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre Beitrittsurkunden zum Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr privater Straßenfahrzeuge (BGBl. Nr. 131/1956, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 238/1994, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. Nr. 215/1968) hinterlegt:
Staaten: Datum der Hinterlegung
der Beitrittsurkunde:
Chile 15. August 1974
Iran 3. April 1968
Mali 12. Juni 1974
Senegal 19. April 1972
Tunesien 20. Juni 1974
Türkei 26. April 1983
Ungarn 4. Mai 1983
Nachstehende Staaten haben erklärt, sich auch weiterhin an das
Abkommen gebunden zu erachten:
Barbados am 5. März 1971
Bosnien-Herzegowina mit Wirksamkeit vom
6. März 1992
Fidschi am 31. Oktober 1972
Mauritius am 18. Juli 1969
Salomonen am 3. September 1981
Slowenien mit Wirksamkeit vom
25. Juni 1991
Tonga am 11. November 1977
Ferner hat die Schweiz am 16. Juni 1975 erklärt, daß die Bestimmungen des Abkommens auf das Fürstentum Liechtenstein so lange Anwendung finden, solange dieses durch einen Zollunionsvertrag an die Schweiz gebunden ist.
Anläßlich der Hinterlegung ihrer Beitrittsurkunde haben folgende Staaten Erklärungen abgegeben bzw. Vorbehalte erklärt:
Senegal
1. Unbeschadet der Bestimmungen des Art. 2 behält sich Senegal das Recht vor, Personen von den Vorrechten dieses Artikels auszuschließen, die ihren gewöhnlichen Wohnsitz außerhalb Senegals haben und anläßlich eines vorübergehenden Aufenthalts in Senegal eine bezahlte Beschäftigung annehmen oder irgendeine sonstige Tätigkeit gegen Entgelt ausüben.
2. Behält sich Senegal das Recht vor:
a) zu erwägen, die Bestimmungen des Abkommens ausschließlich auf natürliche Personen und nicht auf juristische Personen und Körperschaften, wie in Kapitel I Art. 1 bestimmt, anzuwenden;
b) zu erwägen, daß Art. 4 auf sein Gebiet nicht anwendbar ist;
c) die Bestimmungen des Art. 38 in bezug auf die am Streitfall beteiligten Gebiete, die unter der de facto Verwaltung eines anderen Staates stehen, nicht anzuwenden.
Tunesien
Eine Meinungsverschiedenheit kann einem Schiedsspruch nur mit Zustimmung aller an dem Streitfall beteiligten Parteien unterworfen werden.
Ungarn
Ungarn erachtet sich nicht an die Bestimmungen des Art. 40 Abs. 2 gebunden.