BundesrechtKundmachungenEinfuhr privater Straßenfahrzeuge

Einfuhr privater Straßenfahrzeuge

In Kraft seit 01. April 1994
Up-to-date

Art. 1

01.04.1994

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre Beitrittsurkunden zum Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr privater Straßenfahrzeuge (BGBl. Nr. 131/1956, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 238/1994, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. Nr. 215/1968) hinterlegt:

Staaten: Datum der Hinterlegung

der Beitrittsurkunde:

Chile 15. August 1974

Iran 3. April 1968

Mali 12. Juni 1974

Senegal 19. April 1972

Tunesien 20. Juni 1974

Türkei 26. April 1983

Ungarn 4. Mai 1983

Nachstehende Staaten haben erklärt, sich auch weiterhin an das

Abkommen gebunden zu erachten:

Barbados am 5. März 1971

Bosnien-Herzegowina mit Wirksamkeit vom

6. März 1992

Fidschi am 31. Oktober 1972

Mauritius am 18. Juli 1969

Salomonen am 3. September 1981

Slowenien mit Wirksamkeit vom

25. Juni 1991

Tonga am 11. November 1977

Ferner hat die Schweiz am 16. Juni 1975 erklärt, daß die Bestimmungen des Abkommens auf das Fürstentum Liechtenstein so lange Anwendung finden, solange dieses durch einen Zollunionsvertrag an die Schweiz gebunden ist.

Anläßlich der Hinterlegung ihrer Beitrittsurkunde haben folgende Staaten Erklärungen abgegeben bzw. Vorbehalte erklärt:

Senegal

1. Unbeschadet der Bestimmungen des Art. 2 behält sich Senegal das Recht vor, Personen von den Vorrechten dieses Artikels auszuschließen, die ihren gewöhnlichen Wohnsitz außerhalb Senegals haben und anläßlich eines vorübergehenden Aufenthalts in Senegal eine bezahlte Beschäftigung annehmen oder irgendeine sonstige Tätigkeit gegen Entgelt ausüben.

2. Behält sich Senegal das Recht vor:

a) zu erwägen, die Bestimmungen des Abkommens ausschließlich auf natürliche Personen und nicht auf juristische Personen und Körperschaften, wie in Kapitel I Art. 1 bestimmt, anzuwenden;

b) zu erwägen, daß Art. 4 auf sein Gebiet nicht anwendbar ist;

c) die Bestimmungen des Art. 38 in bezug auf die am Streitfall beteiligten Gebiete, die unter der de facto Verwaltung eines anderen Staates stehen, nicht anzuwenden.

Tunesien

Eine Meinungsverschiedenheit kann einem Schiedsspruch nur mit Zustimmung aller an dem Streitfall beteiligten Parteien unterworfen werden.

Ungarn

Ungarn erachtet sich nicht an die Bestimmungen des Art. 40 Abs. 2 gebunden.